Wenn Sie sich bisher noch keine Gedanken über eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht gemacht haben, dann zählen Sie selbst in
unserer modernen Wissensgesellschaft immer noch zur Mehrheit. Nur die wenigsten sorgen für den Fall der Fälle vor; für den Fall, dass man
durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder ein altersbedingtes Nachlassen der geistigen Kräfte seine Angelegenheiten nicht mehr selbst
regeln kann oder seinen Willen nicht mehr äußern kann.
Dabei ist gerade diese Vorsorge dringend notwendig und - was noch entscheidender ist - denkbar einfach. Die einzige Schwierigkeit liegt in
der Beantwortung ganz persönlicher Fragen: Wie möchte ich behandelt werden, wenn ich mich im in einem langsam fortschreitenden Sterbeprozess
befinde? Wer soll und kann für mich entscheiden, wenn ich es selber nicht mehr kann?
Wir helfen Ihnen gerne bei der Beantwortung Ihrer Fragen und der Umsetzung in wirksame Vorsorgedokumente.
Auf dieser Seite haben wir Fragen zusammengetragen, die uns immer wieder gestellt werden, und - als "Orientierungshilfe" für Sie - möglichst verständlich beantwortet.
1. Warum muss ich überhaupt etwas schriftlich regeln, ich habe doch Angehörige, die alles für mich regeln können?
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Natürlich werden Ihnen Ihre Angehörigen im Idealfall beistehen. Eine andere Frage ist jedoch die rechtliche Entscheidungsbefugnis
in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten. Wenn Sie volljährig sind und keine schriftliche Verfügung oder Vollmacht erteilt
haben, muss zwingend ein Betreuer eingesetzt werden. Wer diese Rolle übernehmen darf, entscheidet ein Richter und dieser kann sich
nach freiem Ermessen auch für einen fremden Betreuer entscheiden. Nur schriftliche Regelungen Ihrerseits bieten davor ausreichend
Schutz.
2. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung?
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In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich Ihren Willen über das Ob und das Wie ärztlicher Behandlungen in bestimmten Situationen
festlegen. Sollte eine solche Situation eintreten und können Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern, wird mit Hilfe der
Patientenverfügung Ihr Wille in Bezug auf ärztliche Maßnahmen ermittelt. Durch diese Art von "Versicherung", können Sie auch in diesen
Fällen Einfluss nehmen und Ihr Recht auf Selbstbestimmung wahren.
3. Kann ich mir mit einer Patientenverfügung selbst schaden?
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Ganz im Gegenteil. Mit der Festlegung Ihres eigenen Willens verhindern Sie, dass Fremde über Ihr Schicksal entscheiden und Ihnen schaden.
Natürlich können sich im Laufe Ihres Lebens Einstellungen und Werte ändern. Da eine Patientenverfügung aber jederzeit widerrufbar und
abänderbar ist, ist es stets möglich und wichtig, Ihre Verfügung entsprechend anzupassen.
4. Ist eine Patientenverfügung überhaupt rechtlich anerkannt?
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Seit dem 1. September 2009 ist die Patientenverfügung rechtlich anerkannt und in den Paragraphen 1901a und 1901b des Bürgerlichen Gesetzbuches
ausdrücklich verankert. Der Gesetzgeber verlangt für die Wirksamkeit zwar die Schriftform, gibt aber leider kaum inhaltliche Regeln für eine
Patientenverfügung vor, sodass es viele verschiedene Variationsmöglichkeiten gibt. Das bietet zwar den Vorteil individueller Gestaltung, hat
jedoch den Nachteil der Rechtsunsicherheit.
5. Reicht nicht ein einfaches Formular oder ein Vordruck aus?
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Formulare und Vordrucke können als Anregung und Hilfestellung durchaus nützlich sein. Ihre Schwäche liegt aber meist in der zu kurzen und einfachen
Ausführung. Es finden sich nur ausgewählte Anwendungssituationen darin und kaum ein Formular kann die persönlichen Motive und Wertvorstellungen des
Ausstellers ausreichend wiedergeben. Bei Vorlagen zum Ankreuzen besteht auch die Gefahr der nachträglichen Manipulation durch das Setzen zusätzlicher Kreuze.
Aus diesem Grund ist das Hinzuziehen von Arzt und Jurist ratsam. Bei Verfügungen, die nur auf einem vorgedruckten Formular basieren, besteht
die erhöhte Gefahr, dass sie von Ärzten und Gerichten nicht anerkannt werden.
6. Wie lange gilt eine Patientenverfügung?
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Grundsätzlich gilt eine Patientenverfügung dauerhaft. Es ist aber absolut empfehlenswert, diese zumindest alle zwei Jahre mit einer Unterschrift zu bestätigen.
Je älter sie nämlich ist, desto eher kann Ihnen von anderen unterstellt werden, Sie hätten Ihre Meinung geändert.
7. Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt sein?
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Nein, aber es sollte der zugrunde liegende freie Wille und die Ernsthaftigkeit Ihrer Auseinandersetzung mit diesen Fragen bezeugt werden. Das kann durch einen
Arzt oder eine beratende Person erfolgen, die möglichst nicht als Bevollmächtigter eingesetzt ist.
8. Ist eine Patientenverfügung für Ärzte bindend?
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Ja. Die Befolgung einer wirksamen Verfügung ist nach geltendem Recht keine aktive Sterbehilfe und für die behandelnden Ärzte auch nach den Grundsätzen der
Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung bindend. Die Nichtbefolgung hingegen kann als Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden und zivilrechtlich
eine (persönliche) Haftungslage begründen.
Trotzdem ist es ratsam, mittels einer Vorsorgevollmacht eine Person zu bestimmen, die Ihren Willen auch gegenüber zögernden Ärzten durchsetzt.
9. Was ist eine Vorsorgevollmacht?
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Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie einer Person Ihres Vertrauens für bestimmte Bereiche (Teilvollmacht z.B. für Gesundheitsangelegenheiten) oder generell
für alle Lebensbereiche Vertretungsmacht erteilen. So können Sie zum einen selbst bestimmen, wer für Sie handeln soll, wenn Sie es nicht mehr können, zum anderen,
welche Befugnisse welche Person haben soll. Dies minimiert das Risiko einer gerichtlich angeordneten (Fremd-)Betreuung.
10. Wo soll ich die Dokumente denn aufbewahren?
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Sie können Ihre Patientenverfügung oder Ihre Vorsorgevollmacht zu Hause aufbewahren. Das hat allerdings den Nachteil, dass man im Notfall nur schwer an die Dokumente
herankommt. Möglich ist auch eine Aushändigung an den Bevollmächtigten selbst. Allerdings kann dadurch nicht unbedingt verhindert werden, dass die Dokumente verloren
gehen. Sinnvoll ist es deshalb, die Verfügung und die Vollmacht bei einem Arzt oder Juristen zu hinterlegen.
Eine Vollmacht kann zusätzlich (gebührenpflichtig) beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Dadurch können Gerichte - diese sind mit dem Register vernetzt
- einfach und schnell Kenntnis von Ihrer Vollmacht erlangen.